Rauchmelderpflicht in Niedersachsen ab 01.11.2012
In Niedersachsen verabschiedete der Landtag im März 2012 die neue Niedersächsische Bauordnung. Damit wird als 10. Bundesland auch in Niedersachsen die Rauchmelderpflicht für private Wohnungen eingeführt. Für Neubauwohnungen gilt mit in Kraft treten der Bauordnung das Gesetz ab 01.11.2012. Bereits errichtete oder genehmigte Wohnungen müssen mit einer Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2015 mit Rauchmeldern ausgestattet werden.
Die Regelung gilt für Schlaf- und Kinderzimmer sowie für Flure, die als Rettungswege dienen. Der Eigentümer der Wohnung wird zum Einbau der Rauchmelder verpflichtet, der Mieter hingegen müssen die Geräte funktionsfähig halten.
Kurzfristig kein Wegfall der Sichtprüfung bei jährlicher Inspektion von Rauchwarnmeldern
Wohnungsgesellschaften und Hauseigentümer müssen auch in Zukunft ihre Rauchwarnmelder mindestens einmal im Jahr überprüfen lassen. Die Inspektion und Wartung von Rauchwarnmeldern ist in der
aktuellen Anwendungsnorm DIN 14676 Stand August 2006 festgelegt.
Diese Norm wird derzeit überarbeitet. Bis zur Veröffentlichung der novellierten DIN 14676 gelten weiterhin uneingeschränkt die Anforderungen der DIN 14676:2006-08, die eine Wartung mit einer
Sichtprüfung festlegt.
Die bundesweite Kampagne „Rauchmelder retten Leben“ weist darauf hin, dass auch nach Novellierung der Norm weiterhin eine Sichtprüfung durchzuführen ist, bis neutrale Kriterien vorliegen, die
technische Anforderungen an Geräte und Prozesse definieren und eine Überprüfung dieser Kriterien ermöglicht.
Christian Rudolph, Vorsitzender des Forum Brandrauchprävention, kommentiert die aktuelle Situation: „Kurzfristig ist eine Inspektion von Rauchwarnmeldern und deren Umgebung ohne Sichtprüfung nach
den anerkannten Regeln der Technik nicht abzusehen.“
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